4.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln, nur bestimmungsgemäß einzusetzen und die Vorgaben des Herstellers zu beachten. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
4.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietdauer in einem betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sämtliche Betriebsund Nebenkosten, wie die Kosten für Schmiermittel, hydraulische Flüssigkeiten, Frostschutzmittel und Treibstoffkosten, wie auch den durch den Betrieb der Maschine verursachten Verschleiß hat während der Mietzeit der Mieter zu tragen. Ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs weniger Treibstoff im Tank als bei der Übergabe, ist der Mieter zur Zahlung der hieraus von Urack errechneten Differenz verpflichtet.
4.3. Der Mieter hat die Mietsache sachgerecht zu pflegen, zu warten und instand zu halten. Der Mieter hat für die Pflege, die Wartung und die Instandhaltung die Vorgaben des Herstellers zu beachten.
4.4. Der Mieter hat auch die nach den Herstellervorgaben einzuhaltenden Inspektionsarbeiten durchzuführen. Die nach den Herstellervorgaben einzuhaltenden Inspektionsintervalle gelten auch für den Mieter, soweit die jeweils vom Hersteller vorgesehenen Betriebsstunden beim Mieter erreicht sind. Soweit der Mietbeginn innerhalb eines Inspektionsintervalls liegt, sind die Inspektionskosten zwischen Urack und dem Mieter aufzuteilen. Das Verhältnis der Kostenteilung entspricht den anteiligen Betriebsstunden des Mieters in diesem Inspektionsintervall.
4.5. Aufwendungen, die der Mieter im Rahmen der ihm übertragenen Pflege-, Wartungs-und Instandhaltungspflicht macht, kann er nicht von Urack ersetzt verlangen. Dies erfasst auch die durch Verschleiß verursachten Kosten zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache. Hinsichtlich der Kosten der Inspektion gelten die gesonderten Regelungen in Ziffer 4.4
4.6. Der Mieter hat die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die geltenden Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und einzuhalten.
4.7. Der Mieter ist zur Benutzung der Mietsache nur in der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt. Die Mietsache darf nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Urack ins Ausland verbracht werden. Die schriftliche Genehmigung zur Nutzung der Mietsache im Ausland kann von Urack widerrufen werden, wenn für das betroffene Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes herausgegeben wurde, in dem Land politische oder soziale Unruhen bevorstehen oder ausgebrochen sind, oder wenn in diesem Land eine hohe Kriminalitätsrate vorherrscht.
4.8. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen von Urack jederzeit schriftlich Auskunft über den Einsatz-und Aufenthaltsort der Mietsache zu erteilen. Zur Überprüfung des Vorhandenseins und des Zustandes der Mietsache hat der Mieter Urack jederzeit Zugang zur Mietsache zu gewähren.
4.9. Es ist dem Mieter verboten, die Mietsache umzubauen oder zu ändern, ihre technischen Einrichtungen zu verändern oder Zubehörteile hinzuzufügen oder zu entfernen.
4.10. Es ist dem Mieter untersagt, die Mietsache zu verleihen, gewerblich oder privat an andere Personen weiterzuvermieten oder ansonsten Dritten zu überlassen.
4.11. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietsache vor Schäden und Diebstahl zu treffen.
4.12. Soweit für die Benutzung der Mietsache eine besondere Erlaubnis oder Schulungen erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass eine Benutzung nur durch solche Personen erfolgt, die im Besitz einer solchen Erlaubnis sind. Hiervon hat der Mieter vor der Überlassung der Mietsache sich zuvergewissern.