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AGB

Allgemeine Mietbedingungen der Baumaschinenvermietung Oranienburg  (nachfolgend „Urack“ genannt)

Stand: Januar 2016

1. Geltung der allgemeinen Mietbedingungen

1.1. Für einen Vertrag oder alle hierauf beruhenden Vereinbarungen zwischen Urack und dem Mieter sind allein die nachfolgenden allgemeinen Mietbedingungen maßgeblich. Diese Bedingungen bleiben auch dann allein maßgeblich, wenn der Mieter den Vertrag unter Beifügung eigener Geschäftsbedingungen bestätigt.

1.2. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Ein weiterer ausdrücklicher Widerspruch ist selbst dann nicht erforderlich, wenn Urack in Kenntnis abweichender Bedingungen des Mieters vorbehaltlos die Mietsache übergibt.

1.3. Jede Änderung dieser Mietbedingungen wird dem Mieter mitgeteilt. Die Änderung wird Bestandteil des Vertrages, wenn der Mieter nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Änderung widerspricht.

1.4. Die nachfolgenden Mietbedingungen gelten auch bei Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmern im Sinne des § 14 BGB).

2. Übergabe der Mietsache, Erfüllungsort, Kosten

2.1. Urack ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gegen Entrichtung der vereinbarten Miete zu gewähren.

2.2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Pflichten aus diesem Mietvertrag ist der Sitz von Urack.

2.3. Urack hält den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit. Sofern gesondert schriftlich vereinbart, bringt Urack den Mietgegenstand zum Versand.

2.4. Der Mieter holt die Mietsache auf eigene Kosten und Gefahr ab oder sie wird –soweit vereinbart– auf dessen Kosten versendet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache auf seine Kosten und Gefahr wieder auf das Betriebsgelände von Urack zu verbringen.

2.5. Kommt der Mieter mit der Abholung oder –soweit vereinbart– mit der Versendung oder der Annahme der Mietsache in Verzug, so hat er weiterhin den vereinbarten Mietpreis zu bezahlen. Der Verzug beginnt an dem Tag, der dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn nachfolgt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Übergabe der Mietsache werdenderen technischer und optischer Zustand sowie die bisherigen Betriebsstunden in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Festgestellte Mängel werden in das Protokoll aufgenommen. Der Mieter kann wegen solcher Mängel, deren Beseitigung er in dem Übergabeprotokoll nicht verlangt (Rüge), keine Rechte gegen Urack herleiten.

2.6. Das Übergabeprotokoll ist vom Mieter durch Unterzeichnung zu bestätigen.

2.7. Die Mietsache bleibt ausdrücklich Eigentum von Urack.

3. Mängel der Mietsache und Instandsetzung

3.1. Mängel hat der Mieter unverzüglich nach deren Feststellung Urack schriftlich anzuzeigen. Ohne eine schriftliche Mangelanzeige seitens des Mieters kommt Urack mit der Beseitigung des Mangels nicht in Verzug.

3.2. Urack hat (mit Ausnahmen der Kleinreparaturen gemäß Ziffer 5.1) gerügte Mängel auf eigene Kosten zu beheben. Dies gilt nicht, wenn der Mangel durch den Mieter verursacht wurde oder auf sein Verschulden zurückzuführen ist oder im Risikobereich des Mieters entstanden ist.

3.3. Urack ist berechtigt die Mietsache jederzeit zu besichtigen und selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

3.4. Der Mieter hat Urack unverzüglich Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, Urack den Zugang zur Mietsache zu gewähren.

3.5. Nur nach schriftlicher Bestätigung durch Urack kann die Behebung eines Mangels auch durch den Mieter oder einen Dritten erfolgen. Nach schriftlicher Bestätigung trägt Urack bei Beseitigung des Mangels durch den Mieter oder einen Dritten die Kosten der Beseitigung.

3.6. Urack ist berechtigt, dem Mieter eine funktionell gleichwertige Mietsache zur Verfügung zu stellen.

4. Benutzung der Mietsache, Kosten der Nutzung, Instandhaltung, Weitervermietung

4.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln, nur bestimmungsgemäß einzusetzen und die Vorgaben des Herstellers zu beachten. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

4.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietdauer in einem betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sämtliche Betriebsund Nebenkosten, wie die Kosten für Schmiermittel, hydraulische Flüssigkeiten, Frostschutzmittel und Treibstoffkosten, wie auch den durch den Betrieb der Maschine verursachten Verschleiß hat während der Mietzeit der Mieter zu tragen. Ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs weniger Treibstoff im Tank als bei der Übergabe, ist der Mieter zur Zahlung der hieraus von Urack errechneten Differenz verpflichtet.

4.3. Der Mieter hat die Mietsache sachgerecht zu pflegen, zu warten und instand zu halten. Der Mieter hat für die Pflege, die Wartung und die Instandhaltung die Vorgaben des Herstellers zu beachten.

4.4. Der Mieter hat auch die nach den Herstellervorgaben einzuhaltenden Inspektionsarbeiten durchzuführen. Die nach den Herstellervorgaben einzuhaltenden Inspektionsintervalle gelten auch für den Mieter, soweit die jeweils vom Hersteller vorgesehenen Betriebsstunden beim Mieter erreicht sind. Soweit der Mietbeginn innerhalb eines Inspektionsintervalls liegt, sind die Inspektionskosten zwischen Urack und dem Mieter aufzuteilen. Das Verhältnis der Kostenteilung entspricht den anteiligen Betriebsstunden des Mieters in diesem Inspektionsintervall.

4.5. Aufwendungen, die der Mieter im Rahmen der ihm übertragenen Pflege-, Wartungs-und Instandhaltungspflicht macht, kann er nicht von Urack ersetzt verlangen. Dies erfasst auch die durch Verschleiß verursachten Kosten zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache. Hinsichtlich der Kosten der Inspektion gelten die gesonderten Regelungen in Ziffer 4.4

4.6. Der Mieter hat die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die geltenden Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und einzuhalten.

4.7. Der Mieter ist zur Benutzung der Mietsache nur in der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt. Die Mietsache darf nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Urack ins Ausland verbracht werden. Die schriftliche Genehmigung zur Nutzung der Mietsache im Ausland kann von Urack widerrufen werden, wenn für das betroffene Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes herausgegeben wurde, in dem Land politische oder soziale Unruhen bevorstehen oder ausgebrochen sind, oder wenn in diesem Land eine hohe Kriminalitätsrate vorherrscht.

4.8. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen von Urack jederzeit schriftlich Auskunft über den Einsatz-und Aufenthaltsort der Mietsache zu erteilen. Zur Überprüfung des Vorhandenseins und des Zustandes der Mietsache hat der Mieter Urack jederzeit Zugang zur Mietsache zu gewähren.

4.9. Es ist dem Mieter verboten, die Mietsache umzubauen oder zu ändern, ihre technischen Einrichtungen zu verändern oder Zubehörteile hinzuzufügen oder zu entfernen.

4.10. Es ist dem Mieter untersagt, die Mietsache zu verleihen, gewerblich oder privat an andere Personen weiterzuvermieten oder ansonsten Dritten zu überlassen.

4.11. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietsache vor Schäden und Diebstahl zu treffen.

4.12. Soweit für die Benutzung der Mietsache eine besondere Erlaubnis oder Schulungen erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass eine Benutzung nur durch solche Personen erfolgt, die im Besitz einer solchen Erlaubnis sind. Hiervon hat der Mieter vor der Überlassung der Mietsache sich zuvergewissern.

5. Pflichten und Haftung des Mieters bei Beschädigung, Verlust oder Zugriffen Dritter

5.1. Der Mieter hat kleinere Reparaturen, die je Reparatur einen Kostenaufwand von netto EUR350,00 nicht übersteigen, selbst zu tragen (sog. Kleinreparaturen). Diese Kostentragungspflicht bei Kleinreparaturen besteht höchstens bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von netto EUR 1.000,00. Diese Kostentragungspflicht besteht nicht für Reparaturen, die Urack zu vertreten hat.

5.2. Aufwendungen auf die Mietsache, die der Mieter im Rahmen der ihm übertragenen Instandhaltungs-und Instandsetzungs-pflicht gemacht hat, kann er nicht von Urack ersetzt verlangen.

5.3. Bei Unfällen sowie bei allen anderen Schadensfällen, insbesondere bei Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus oder höherer Gewalt, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen von Urack zu wahren. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, Urack wie auch die Haftpflichtversicherung unverzüglich zu benachrichtigen Gemäß Ziffer. 11.1, diese Benachrichtigung nochmals schriftlich zu bestätigen, ein Protokoll zu erstellen und –soweit möglich– einen Polizeibericht erstellen zu lassen und Urack mit allen Informationen und Angaben zu versorgen, die von Urack für eine Rechtsverfolgung gefordert werden. Die Mindesthaftung des Mieters regelt sich nach § 11, soweit der Mietgegenstand versichert war.

5.4 Der Mieter ist verpflichtet, Urack über alle rechtlichen und tatsächlichen Gefährdungen, insbesondere über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Mietsache, unverzüglich schriftlich zu unterrichten und auch den Dritten schriftlich auf das Eigentum von Urack hinzuweisen.

5.5. Hat der Mieter einen Unfall, einen Defekt oder sonst irgendeinen Schaden an der Mietsache schuldhaft allein oder zumindest mit verursacht und dauert die eingeleitete Reparatur der Mietsache länger als die ursprünglich vereinbarte Mietzeit, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum vom Ablauf der vereinbarten Mietzeit bis zur tatsächlichen Rückgabe der Mietsache Urack den entstehenden Schaden zu ersetzen. Für jeden Tag hat der Mieter einen Betrag in Höhe von 75 % des anteilig auf einen Tag vereinbarten Mietpreises zu entrichten. Diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, soweit der Mieter nachweist, dass Urack kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Mietpreis, Fälligkeit und Sicherheitsabtretung

6.1. Der Berechnung des Mietpreises liegt eine Arbeitszeit von täglich 8 Stunden auf der Basis einer 5-Arbeitstage-Woche zugrunde. Wochenendendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind Urack anzuzeigen; diese sind nicht im Mietpreis enthalten und werden zusätzlich berechnet.

6.2. Der Mietpreis beinhaltet nicht die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer. Diese wird von Urack gesondert berechnet und ist vom Mieter zu zahlen.

6.3. Die Miete ist jeweils zu Beginn der vereinbarten Mietzeit im Voraus bzw. nach Vereinbarung zu entrichten. Ist eine Mietzeit von mehr als einem Monat vereinbart, ist die Miete jeweils zu Beginn eines Monats, spätestens bis zum dritten Werktag, im Vorauszu entrichten. Fällige Beträge, insbesondere Mietbeträge, werden –soweit bestehen- in das Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Parteien vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehalts aufgenommen.

6.4. Der Mieter tritt sicherheitshalber zur Erfüllung aller Ansprüche aus dem Mietvertrag (Sicherungszweck) seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüg-lich erhaltener Kautionen, an Urack ab. Urack nimmt die Abtretung an. Der Mieter ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung von Urack geltend zu machen, solange der Sicherungszweck nicht erfüllt ist. Mit Erfüllung des Sicherungszwecks überträgt Urack die Forderungen wieder an den Mieter.

6.5 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, ist Urack auf Verlangen des Mieters verpflichtet, nach dessen Wahl Sicherheiten bis zu dieser Grenze freizugeben.

7. Gewährleistung, Haftung des Vermieters und Abtretungsverbot

7.1. Ist Urack mit der Bereitstellung oder dem Versand der Mietsache aufgrund leichter Fahrlässigkeit in Verzug, kann der Mieter als Entschädigung für jeden Arbeitstag höchstens einen Betrag verlangen, der dem typischen vorhersehbaren Schaden entspricht. Dieser vorhersehbare Schaden wird auf den fünffachen Betrag des auf einen Arbeitstag entfallenden Mietpreises begrenzt.

7.2. Ansprüche des Mieters auf Minderung wegen eines Mangels der Mietsache sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters auf Rückforderung zu viel bezahlter Miete aus Bereicherungsrecht.

7.3. Bei Vorliegen eines Mangels haftet Urack nicht für entgangenen Gewinn und Betriebsausfallschäden des Vertragspartners oder eines Dritten.

7.4. Vernachlässigt oder verletzt der Mieter seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Wartung und Instandhaltung, haftet Urack nicht für Schäden, die auf dieser Pflichtverletzung beruhen.

7.5. Im Übrigen ist eine Haftung von Urack für Schäden, die durch einen Mangel der Mietsache oder durch eine sonstige Vertragsverletzung seitens Urack entstanden sind, ausgeschlossen.

7.6. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung von Urack gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dies gilt auch bei sonstigen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden durch Urack oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Urack oder bei einer Verletzung der für diesen Vertrag wesentlichen Pflichten. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).

7.7. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Urack wirksam.

8. Beendigung des Mietverhältnisses, Kündigung, auflösende Bedingung

8.1. Ist der Mietvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

8.2. Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann nicht ordentlich gekündigt werden.

8.3. Ein auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, an dem Tag, an dem über das Vermögen des Mieters die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.

8.4. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und zugleich eine Mindestmietzeit vereinbart, so kann das Mietverhältnis während der vereinbarten Mindestmietzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann das auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverhältnis von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ohne eine Mindestlaufzeit geschlossen, kann das Mietverhältnis von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden -an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages, wenn die Miete nach Tagen bemessen ist,-an jedem Tag zum Ablauf des übernächsten Tages,wenn die Miete nach Wochen bemessen ist,-mit einer Kündigungsfrist von einer Woche, wenn die Miete nach Monaten bemessen ist.

8.5.Urack ist unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn

8.5.1. der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages mehr als 14 Kalendertage in Verzug ist, ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest ging oder eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters eintritt;

8.5.2. der Mieter seiner Pflicht zur Auskunft über den Einsatz- und Aufenthaltsort der Mietsache (Ziffer 4.8) nach einer entsprechenden Aufforderung und einer Mahnung nicht nachkommt;

8.5.3. der Mieter Urack den Zugang zur Mietsache zum Zwecke der Überprüfung und des Vorhandenseins der Mietsache (Ziffer 4.7) nach ordnungsgemäßer Aufforderung durch Urack verweigert;

8.5.4. der Mieter sich mehr als drei Tage in Verzug mit der Abholung oder der Annahme des Mietsache befindet;

8.5.5. der Mieter die ihm übertragene Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht verletzt oder

8.5.6. der Mieter eine sonstige Pflicht aus diesem Vertrag verletzt und ein weiteres Festhalten an dem Vertrag daher für Urack unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter die Mietsache bestimmungswidrig einsetzt, nicht vor Überbeanspruchung schützt oder die Mietsache ohne schriftliche Genehmigung von Urack an einen anderen Ort verbringt oder an einen Dritten vermietet oder einem Dritten ohne Erlaubnis von Urack überlässt.

8.6. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mietgegenstand aus von Urack zu vertretenden Gründen länger als drei Tage nicht genutzt werden kann.

9. Rückgabe des Fahrzeugs, Verzicht von Besitzansprüchen

9.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in betriebsbereiten, gereinigten und vollgetankten Zustand samt allen von Urack übergebenen Zubehörteilen, Schlüsseln und Dokumenten zurückzugeben oder –soweit vereinbart– zur Abholung bereitzustellen

9.2. Der Mieter ist verpflichtet, Urack die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig anzuzeigen. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten von Urack und so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Überprüfung der Mietsache durch Urack an diesem Tag möglich ist.

9.3. Endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder durch eine ordentliche Kündigung oder durch Eintritt einerauflösenden Bedingung, ist die Mietsache am Tag der Beendigung des Mietverhältnisses an Urack zurückzugeben. Der Verzug beginnt an dem Tag, der der Beendigung des Mietverhältnisses nachfolgt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

9.4. Endet das Mietverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung, ist die Mietsache unverzüglich, spätestens aber am Tag, der auf die außerordentliche Kündigung folgt, an Urack zurückzugeben. Mit Ablauf dieses Tages beginnt der Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

9.5. Kommt der Mieter mit der Rückgabe oder der Bereitstellung der Mietsache in Verzug, entsteht hierdurch keine Verlängerung des Mietverhältnisses. Solange nicht anderweitig schriftlich geäußert, ist Urack auch nicht mit einer verspäteten Rückgabe der Mietsache einverstanden.

9.6. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurück, kann Urack für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte anteilige Miete verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

9.7. Kommt der Mieter mit der Rückgabe oder der Bereitstellung der Mietsache in Verzug, kann Urack für die Dauer des Verzugs Schadensersatz verlangen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses erkennt der Mieter das Besitzrecht von Urack an der Mietsache uneingeschränkt an und verpflichtet sich, keine Ansprüche, die aus dem Besitz der Sache entstehen können, gegenüber Urack geltend zu machen.

10. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

10.1. Eine Abtretung des Mieters von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Urack wirksam.

10.2. Der Mieter kann gegenüber Urack nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ansprüche des Mieters gegen Urack aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben hiervon unberührt.

10.3. Aufgrund des regelmäßig sehr hohen Wertes der Mietsache ist ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Mietsache ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Gegenansprüche des Mieters anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Maschinenbruch-und Kaskoversicherung, Selbstbehalt, erhöhter Selbstbehalt bei Abbrucharbeiten

11.1. Urack hat für die Mietsache eine Maschinenbruch- und Kaskoversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen werden dem Mieter auf sein Verlangen hin übergeben. Die Versicherungsbeiträge werden dem Mieter neben der Miete gesondert in Rechnung gestellt. Der Mieter ist verpflichtet, im Schadensfall alle notwendigen Anzeigen und Erklärungen unverzüglich gegenüber Urack und der Versicherung abzugebenund die in Ziffer 5.3 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

11.2. Den nach Maschinengröße gestaffelten Selbstbehalt in Höhe von:

a) 0 bis 9t: 500,-EUR je Schaden,
b) 9t bis 40t:2.500,-EUR je Schaden hat der Mieter je Schadensfall zu übernehmen.

11.3. Im Falle eines Diebstahls haftet der Mieter gegenüber Urack in Höhe der Selbstbeteiligung, die Urack gegenüber der Versicherung zu tragen hat. Dieser Selbstbehalt beläuft sich auf 25 % des Zeitwertes der Mietsache, mindestens aber den nach Maschinengröße gestaffelten Selbstbehalt im Schadensfall gemäß Ziffer 11.2. Lose Teile wie Löffel, Schaufel und andere Anbauwerkzeuge sind von der Maschinenbruch- und Kaskoversicherung nicht versichert und sind daher vom Mieter in Höhe des Zeitwertes zu ersetzen, vorausgesetzt, der Mieter ist Urack zum Schadensersatz verpflichtet. Urack behält sich weitere Schadensersatzansprüche vor, wenn der Mieter den Diebstahl grob fahrlässig oder vorsätzlich begünstigt hat.

11.4. Werden Maschinen bei Abbrucharbeiten eingesetzt, verdoppelt sich die Höhe des Selbstbehalts, da die Gefahr von Beschädigungen und die Beanspruchung der Mietsachen erfahrungsgemäß größer sind. Unter Abbrucharbeiten verstehen sich alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Prozessoren und Sortiergreifern sowie auch Einsätze mit Standardausrüstungauf oder in Abbruchbaustellen.

12. Salvatorische Klausel, Schriftform, Nebenabreden

12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

12.2. Ergänzungen, Änderungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

12.3. Zu diesem Vertrag bestehen keinerlei Nebenabreden.

13. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort

13.1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten Oranienburg.

13.2. Oranienburg soll auch dann ausschließlicher Gerichtsstand sein, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

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